Versicherungsanstalt

Versicherungsanstalt
öffentlich-rechtliche V. 1. Begriff:  Versicherungsgesellschaft, die durch einen Hoheitsakt (Landesgesetz oder landesrechtliche VO) oder mit Genehmigung des Hoheitsträgers von einer  Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst oder unter ihrer maßgeblichen Mitwirkung oder von Zweckverbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften errichtet worden ist. Das Arbeitsgebiet der V. erstreckt sich i.d.R. nur auf einzelne Städte oder Länder.
- 2. Arten: a) Zwangsanstalten: Zwang zur Versicherung, und zwar nur bei der V. kraft Zwangsrechts (z.B. Gebäude-Feuerversicherung in einzelnen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland; bei einigen V. bestehen nur für bestimmte Versicherungszweige oder Versicherungsnehmergruppen Zwangsrechte.
- b) Monopolanstalten: Kein Versicherungszwang, aber wenn, dann nur bei der öffentlich-rechtlichen V.; verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Versicherungsmonopols umstritten.
- c) Wettbewerbsanstalten: Stehen im freien Wettbewerb mit den privaten Versicherungsunternehmen; bilden heute z.T. mit privaten Versicherern konzernähnliche Zusammenschlüsse.
- 3. Steuerliche Behandlung:  Versicherungsgesellschaft.

Lexikon der Economics. 2013.

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